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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluß

1.1. Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir jeweils verpflichtet sind, gesondert auf diesen Umstand hinzuweisen.

2. Lieferungsbedingungen

2.1. Das Transportrisiko trägt der Empfänger, gleichgültig mit welchem handelsüblichen Transportmittel der Versand erfolgt. Wir haben erfüllt, sobald wir die Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht haben. Die Lieferungen erolgen unfrei. Falls Franko-Lieferung verlangt wird, werden die entstehenden Transportkosten berechnet. An der Tragung des Transportrisikos durch den Empfänger ändert sich dadurch nichts.

2.2. Für Lieferungsausfälle oder Lieferverzögerungen, die durch Streik, Aussperrung, Unfall, Feuer, Transport- oder Versandschaden, oder technische Mängel und höhere Gewalt verursacht sind, haften wir nicht.

2.3. Für irgendwelche Schadensersatzansprüche aus direkten oder indirekten Schäden, die durch Lieferausfälle oder Lieferverzögerungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

2.4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/ Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

3.2. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB fällig.

3.3. Kommt bei Ratenzahlungen der Käufer mit zwei Raten teilweise oder ganz in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.

3.4. Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten und gelten bei Eingang auf unsere Bank- und Postscheckkonten oder bei unserer Kasse als erfolgt. Werden sie an andere Stellen als an uns geleistet, so entbindet dies den Käufer nicht von seiner Verpflichtung uns gegenüber.

3.5. Bei Zahlungen mittels Wechsel wird kein Skonto gewährt. Diskontspesen gehen zu Lasten des Empfängers.

3.6. Unbefriedigende Auskünfte berechtigen uns nachträglich, andere Zahlungsbedingungen zu stellen und Sicherheiten oder vorherige Zahlung zu verlangen. Ebenso sind wir in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.7. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.

4. Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 7. - Gewähr wie folgt:

Sachmängel
4.1. Nach dem Gefahrenübergang (ordnungsgemäße Versendung und Verladung durch uns) stehen wir für vorher verursachte Mängel, soweit sie nicht durch Transportschäden verursacht werden, an Maschinen, Maschinenteilen, Ersatzteilen, in der Weise ein, dass wir Teile, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach unserer Wahl kostenlos nachbessern oder durch neue ersetzen. Im letzteren Fall sind die defekten Teile an uns zurückzugeben.

4.2. Ein Anspruch auf Wandlung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage wären, den eingetretenen Schaden zu beheben. Weitere Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Minderung, Schadenersatzansprüche, Verdienstausfall, Transportkosten und der Ersatz des mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

4.3. Wir übernehmen gegenüber dem Abnehmer die Gewährleistung für Materialfehler. Beanstandete Waren sind uns nach vorheriger Absprache zurückzusenden. Die Transportkosten für einen Weg übernehmen wir, ebenso die Verpackungskosten. Schadenersatzansprüche und Verdienstaustall sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dem natürlichen Verschleiß unterliegende Teile, wie Farbbänder, Gummiwalzen, Schreibköpfe und Tonköpfe, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

4.4. Falls an unseren Maschinen oder Geräten fremde Zusatzteile oder Ergänzungen irgendwelcher Art angebracht werden, entfällt unsere Gewährleistung, soweit wir nicht vorher zugestimmt haben.

4.5. Keine Gewährleistung wird von uns übernommen für Fehler durch Gewalteinwirkung aller Art, durch Unfall, Zerstörung, nachlässige und/oder fehlerhafte Handhabung, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung von Hitze oder Kälte, große Temperaturschwankungen, mechanische Erschütterung, Einwirkung von Magnetismus oder elektrischer Induktion, von Feuchtigkeit, Stäuben und Gasen.

4.6. Alle Mängel, für die wir nach 4.1. bis 4.5. dieser Bedingungen einzustehen haben, sind uns innerhalb 8 Tagen von Kenntnis an schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist werden wir von jeder Gewähr- und Garantieleistung frei.

5. Rechtsmängel

5.1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

5.2. Die in Ziff. 5.1. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziff. 6. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

*
der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
*
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.1. ermöglicht
*
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
*
Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
*
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

6. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware)

7.2. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Barzahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

7.3. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Wert entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer 3, 2. Absatz, entsprechend.

7.4. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

7.5. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.

7.6. Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche des Lieferers aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über;

8. Preise

8.1. Die Inlandspreise verstehen sich zuzüglich des am Tage der Lieferung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer-Satzes.

9. Sonstiges

9.1. Sämtliche Abreden und Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch die Geschäftsführung von PP 2000 bestätigt werden.

9.2. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag dürfen nicht ohne Zustimmung von PP 2000 abgetreten werden.

9.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Stuttgart. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl entweder Stuttgart oder das nach den gesetzlichen Regelungen für den Besteller zuständige Gericht. Dies gilt auch, wenn der Besteller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9.4. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht-Übereinkommens (CISG).

9.5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die vorstehende Regelung eine Lücke enthalten.

Stand: 30. April 2002

PP 2000 Business Integration AG
Schwieberdinger Strasse 60
70435 Stuttgart





 
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